Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Lieferungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
- Diese Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Lieferungsbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
- Diese Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Frühere, etwa anderslautende Bedingungen der Firma PHYSIO-TECH GmbH verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
- Verbraucher im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Unternehmer im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Soweit in den nachstehenden Lieferungsbedingungen die Bezeichnung "Besteller" verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.
§ 2 Angebot und Abschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen.
Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware. Nebenabreden oder Zusicherungen sollen schriftlich festgehalten werden. - An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich die Firma PHYSIO-TECH GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung der Firma PHYSIO-TECH GmbH zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten "ab Werk", ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Zöllen, Gebühren und Abgaben. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zahlungen erfolgen unbar per Banküberweisung. Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert.
- Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Firma PHYSIO-TECH GmbH zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten gegenüber Kaufleuten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten oder festen Rabatts).
- Verlangt der Besteller die Lieferung oder Versendung der Ware, werden die hierdurch entstehenden Kosten für den Transport, weitere Auslagen und Zusatzleistungen zusätzlich berechnet.
- Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.
- Der Abzug von Skonti bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln.
- Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die Firma PHYSIO-TECH GmbH anerkannt wurden.
- Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt "ab Werk".
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über, sofern dieser Unternehmer ist.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller über, wenn dieser Verbraucher ist.
- Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Vorstehende Nummern 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.
§ 5 Lieferzeiten
- Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd; es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin von der Firma PHYSIO-TECH GmbH zugesagt worden.
- Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technische Fragen gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von der Firma PHYSIO-TECH GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert.
Wird die Behinderung vorhersehbar nicht in zumutbarer Zeit beendet sein, können sowohl der Besteller als auch der Firma PHYSIO-TECH GmbH ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Die Firma PHYSIO-TECH GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma PHYSIO-TECH GmbH nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen (Verwertungsfall). Die Firma PHYSIO-TECH GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. Sollte sich das Rücktrittsrecht der Firma PHYSIO-TECH GmbH nicht realisieren lassen, steht dieser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, regelmäßig Wartungs- und Inspektionsarbeiten gemäß der gerätespezifischen Bedienungsanleitung auf eigene Kosten durchzuführen.
- Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, hat der Besteller jene auf das Eigentum der Firma PHYSIO-TECH GmbH an der Kaufsache hinzuweisen und die Firma PHYSIO-TECH GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Die Benachrichtigungspflicht gilt entsprechend bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung der Kaufsache. Ebenso ist der Firma PHYSIO-TECH GmbH ein Besitzwechsel an der Kaufsache sowie der Wohnsitzwechsel des Bestellers unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Mängelansprüche
- Die Firma PHYSIO-TECH GmbH ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn der Besteller Unternehmer ist.
Ist der Besteller Verbraucher, so kann der Besteller zunächst zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung wählen. Die Firma PHYSIO-TECH GmbH ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für den Besteller keine erheblichen Nachteile beinhaltet. - Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, wenn der Besteller Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Die Firma PHYSIO-TECH GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Firma PHYSIO-TECH GmbH beruhen. Soweit der Firma PHYSIO-TECH GmbH keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung anzulasten, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller Unternehmer ist und 2 Jahre ab Ablieferung der Ware, wenn der Besteller Verbraucher ist.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die Firma PHYSIO-TECH GmbH nur aufgrund individualvertraglicher gerätespezifischer Vereinbarungen. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
- Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haftet die Firma PHYSIO-TECH GmbH im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Firma PHYSIO-TECH GmbH.
Die Haftung der Firma PHYSIO-TECH GmbH bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmer ist. - Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
- Ist der Besteller Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Firma PHYSIO-TECH GmbH vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Besteller Verbraucher ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder keinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
II. Montagebedingungen
Sofern die Firma PHYSIO-TECH GmbH neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage oder ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:
§ 1 Montagevoraussetzungen
- Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller die Firma PHYSIO-TECH GmbH spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.
- Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.
- Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure der Firma PHYSIO-TECH GmbH gestellt. Diesen sind je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beizustellen.
- Nicht zum Leistungsumfang gehören Handwerkerleistungen, die die Anschlussvoraussetzungen für den Kaufgegenstand herbeiführen wie beispielsweise das Legen von Anschlüssen für die Versorgung mit Kalt-, Warmwasser sowie Strom.
- Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Legen von Anschlüssen für die Versorgung mit Kalt-, Warmwasser Strom sowie die gerätespezifischen Voraussetzungen gemäß den übergebenen Installationsbroschüre von PHYSIO-TECH GmbH "Installationsvorbereitung – Was muss unser Kunde vorbereiten".
- Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein.
Der Besteller hat die Firma PHYSIO-TECH GmbH spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist. - Der Besteller hat das Montagepersonal über gegebenenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren.
- Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Abnahme
- Der Besteller ist nach Aufstellung des Kaufgegenstandes berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll abzunehmen.
- Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von Firma PHYSIO-TECH GmbH bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
- Von der Abnahme an bestehen gegen die Firma PHYSIO-TECH GmbH keine Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.
§ 3 Verjährung
Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.